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Art. 2 EU AI Act: Anwendungsbereich

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Bevor eine einzige Pflicht der KI-Verordnung greift, muss eine Frage geklärt sein: Gilt die Verordnung für diesen Akteur, dieses System, diesen Sachverhalt überhaupt? Art. 2 beantwortet sie. Die Norm ist keine Fußnote vor den eigentlichen Pflichten in Kapitel III, sondern die Eingangsschwelle der gesamten Verordnung — persönlich, sachlich und räumlich. Wer sie falsch liest, prüft entweder unnötig gegen ein Regelwerk, das ihn nicht bindet, oder übersieht eine Pflicht, die ihn sehr wohl trifft.

Normtext

Art. 2 Abs. 1: Diese Verordnung gilt für (a) Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind; (b) Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in der Union haben oder sich in der Union befinden; (c) Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird; (d) Einführer und Händler von KI-Systemen; (e) Produkthersteller, die KI-Systeme zusammen mit ihrem Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen; (f) Bevollmächtigte von Anbietern, die nicht in der Union niedergelassen sind; (g) betroffene Personen, die sich in der Union befinden.

Art. 2 Abs. 3 (Auszug): Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, wenn und soweit sie ausschließlich für militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder Zwecke der nationalen Sicherheit in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden.

Art. 2 Abs. 12: Diese Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, die unter freien und quelloffenen Lizenzen bereitgestellt werden, es sei denn, sie werden als Hochrisiko-KI-Systeme oder als ein KI-System, das unter Artikel 5 oder 50 fällt, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen.

Einordnung

Art. 2 steht in Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen), unmittelbar vor den Begriffsbestimmungen des Art. 3. Diese Reihenfolge ist kein Zufall: Wer den Anwendungsbereich prüft, braucht die Begriffe „Anbieter", „Betreiber", „Inverkehrbringen" und „Inbetriebnahme" bereits — Art. 2 und Art. 3 sind wechselseitig aufeinander verwiesen und nur gemeinsam lesbar. Art. 2 selbst enthält keine einzige materielle Pflicht. Er entscheidet ausschließlich, wer von den Pflichten der nachfolgenden Kapitel erfasst wird — insbesondere von Art. 5 (verbotene Praktiken), Kapitel III (Hochrisiko-Pflichten) und Art. 50 (Transparenzpflichten). Für die zeitliche Dimension der Anwendbarkeit ist Art. 2 nicht maßgeblich; diese regelt eigenständig Art. 113 mit dem Forcing Event am 02.12.2027.

Systematisch zerfällt die Norm in zwei Blöcke: Abs. 1 definiert den persönlichen und räumlichen Anwendungsbereich positiv über sieben Adressatengruppen. Die Abs. 2 bis 12 schränken diesen Anwendungsbereich sachlich wieder ein — teils durch echte Bereichsausnahmen (Militär, Wissenschaft), teils durch Klarstellungen zum Verhältnis mit anderem Unionsrecht (DSGVO, Digital Services Act, Verbraucherschutz).

Erwägungsgründe

Die Erwägungsgründe 21 bis 25 tragen die Auslegung von Art. 2. EG 21 stellt klar, dass die Verordnung unabhängig von der Art der Bereitstellung — entgeltlich oder unentgeltlich, mit oder ohne Zwischenhändler — greift, sobald ein KI-System in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. EG 22 begründet die Erstreckung auf Drittland-Akteure: Ohne den Marktauswirkungstest des Abs. 1 Buchst. c ließe sich die Verordnung durch bloße Verlagerung des Anbietersitzes umgehen, während die Auswirkungen der KI-Ausgabe in der Union unverändert blieben. EG 23 ordnet die Anwendung auf Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union selbst ein. EG 24 begründet die Bereichsausnahme für Militär, Verteidigung und nationale Sicherheit mit der originären Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 EUV, die durch Sekundärrecht nicht berührt werden darf. EG 25 rechtfertigt den Ausschluss reiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeit damit, dass Grundlagenforschung nicht durch ein produktsicherheitsrechtlich geprägtes Regelwerk gehemmt werden soll — sobald ein System jedoch in Verkehr gebracht wird, endet dieses Privileg. Ergänzend verankern EG 9 bis 11 das Verhältnis zum Datenschutzrecht und zur Vermittlerhaftung nach der Verordnung (EU) 2022/2065.

Auslegung

Der persönliche Anwendungsbereich (Abs. 1 Buchst. a–g). Die Norm adressiert sieben Gruppen, nicht zwei. Neben Anbietern (a) und Betreibern (b) im engeren Sinn erfasst sie gesondert Einführer und Händler (d), Produkthersteller, die ein KI-System unter eigener Marke vertreiben (e), Bevollmächtigte nicht-unionsansässiger Anbieter (f) und — praktisch oft übersehen — betroffene Personen, die sich in der Union befinden (g). Letztere sind keine Verpflichteten, sondern Träger von Rechten, etwa des Auskunftsrechts nach Art. 86. Die Aufzählung ist eine Sieben-Adressaten-Struktur, keine bloße Zweiteilung in Anbieter und Betreiber, wie sie in vereinfachten Darstellungen oft suggeriert wird.

Extraterritoriale Reichweite (Abs. 1 Buchst. a und c). Zwei unterschiedliche Anknüpfungspunkte begründen Anwendbarkeit auch außerhalb der Union. Buchst. a erfasst jeden Anbieter, der ein System in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt — unabhängig vom eigenen Sitz. Buchst. c geht weiter: Er erfasst Anbieter und Betreiber mit Sitz in einem Drittland allein deshalb, weil die vom System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird, selbst wenn das System dort nie in Verkehr gebracht wurde. Dieser Marktauswirkungstest („Union-Effects-Test") ist strukturell mit Art. 3 DSGVO vergleichbar, aber tatbestandlich enger gefasst: Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung der Ausgabe in der Union, nicht bereits das Anbieten an Personen in der Union.

Die sachlichen Ausnahmen (Abs. 2–12) im Überblick. Abs. 3 nimmt Systeme aus, die ausschließlich für Militär, Verteidigung oder nationale Sicherheit bestimmt sind — unabhängig davon, welche Art von Einrichtung sie betreibt; die Ausnahme folgt der Zweckbestimmung, nicht dem Betreibertyp. Abs. 4 nimmt Drittstaaten und internationale Organisationen bei Strafverfolgungs- und Justizkooperation mit der Union aus, sofern angemessene Garantien für Grundrechte bestehen. Abs. 5 lässt die Vermittlerhaftung nach der Verordnung (EU) 2022/2065 unberührt. Abs. 6 schließt KI-Systeme aus, die eigens und ausschließlich für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden — ein enger Tatbestand, der mit dem Inverkehrbringen endet. Abs. 7 stellt das Verhältnis zum Datenschutzrecht klar: DSGVO, Verordnung (EU) 2018/1725 und die ePrivacy- bzw. Strafverfolgungsrichtlinie bleiben unberührt; die KI-Verordnung tritt hinzu, verdrängt nicht. Abs. 8 nimmt Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten vor Inverkehrbringen aus — mit der wichtigen Gegenausnahme, dass Tests unter Realbedingungen (Art. 60) davon gerade nicht erfasst sind. Abs. 9 lässt Verbraucherschutz- und Produktsicherheitsrecht unberührt. Abs. 10 nimmt natürliche Personen aus, die ein System im Rahmen einer rein persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit als Betreiber nutzen. Abs. 11 stellt klar, dass arbeitnehmerschützendes Recht der Mitgliedstaaten, das über die Verordnung hinausgeht, unberührt bleibt. Abs. 12 schließlich nimmt frei und quelloffen lizenzierte KI-Systeme aus dem Anwendungsbereich aus — mit einer zentralen Rückausnahme: Sobald ein solches System als Hochrisiko-System oder als System im Sinne von Art. 5 oder Art. 50 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, lebt die volle Pflichtenbindung wieder auf. Open Source ist damit kein genereller Freibrief, sondern nur ein Privileg außerhalb der risikoreichsten Kategorien.

Sonderfall Anhang-I-Produkte (Abs. 2). Für Hochrisiko-Systeme, die zugleich unter die in Anhang I Abschnitt B gelistete Harmonisierungsgesetzgebung fallen — etwa bestimmte Maschinen, Aufzüge oder Medizinprodukte —, reduziert sich die Anwendbarkeit der KI-Verordnung auf wenige Normen (Art. 6 Abs. 1, Art. 102–109, Art. 112); das übrige Pflichtenprogramm wird in die jeweilige Sektorvorschrift integriert, statt parallel zu gelten.

Praxis-Konsequenzen

Die Anwendungsbereichsprüfung nach Art. 2 gehört an den Anfang jeder Compliance-Aktivität, nicht an ihr Ende. Für Anbieter mit Sitz außerhalb der Union bedeutet Buchst. c, dass eine Marktfernhaltung durch bloßen Verzicht auf eine EU-Niederlassung nicht ausreicht — entscheidend ist, ob die System-Ausgabe faktisch in der Union verwendet wird. Für Unternehmen, die Open-Source-Modelle einsetzen oder weiterentwickeln, ist die Rückausnahme in Abs. 12 der kritische Prüfpunkt: Eine ursprünglich privilegierte Komponente verliert das Privileg, sobald sie in ein Hochrisiko-System oder ein Art.-5- oder Art.-50-System integriert und so in Verkehr gebracht wird. Für Forschungseinrichtungen markiert der Übergang von Abs. 6/8 (Ausnahme) zum Inverkehrbringen die Zäsur, ab der die Verordnung greift — ein Punkt, der bei Spin-offs und Technologietransfer regelmäßig übersehen wird. In der Praxis empfiehlt sich eine dokumentierte, versionierte Scope-Assessment als erster Baustein eines AIMS nach ISO 42001 × CMMI v3: Wer Anwendungsbereich und Ausnahmen sauber und nachvollziehbar begründet, schafft die Evidenzbasis für alle nachgelagerten Klassifizierungs- und Konformitätsentscheidungen.

Verweise

Eine systematische Operationalisierung der KI-Verordnung als Trust-Infrastructure: aegira.ai.