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Art. 6 EU AI Act: Einstufung als Hochrisiko-KI
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- Tails Azimuth
Art. 6 ist die Eingangsnorm des Hochrisiko-Regimes. Wer hier falsch einordnet, verfehlt entweder das gesamte Pflichtenprogramm der Art. 8–15 — oder erfüllt Pflichten, die rechtlich gar nicht greifen. Die Vorschrift kennt zwei voneinander unabhängige Wege in die Hochrisiko-Kategorie und eine Ausnahmeregel, die seit ihrer Einführung als praktisch heikelster Teil der Norm gilt.
Normtext
Art. 6 Abs. 1: Ein KI-System gilt als Hochrisiko-System, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: (a) das KI-System soll als Sicherheitsbauteil eines unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallenden Produkts verwendet werden oder ist selbst ein solches Produkt; und (b) das Produkt, dessen Sicherheitsbauteil das KI-System ist, oder das KI-System selbst als Produkt muss einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterzogen werden.
Art. 6 Abs. 2: Zusätzlich gelten die in Anhang III genannten KI-Systeme als Hochrisiko-Systeme.
Art. 6 Abs. 3: Abweichend von Absatz 2 gilt ein in Anhang III genanntes System nicht als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko der Beeinträchtigung von Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechten birgt, auch indem es das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst. (Wortlaut gekürzt — die vier Bedingungen folgen unten.)
Einordnung
Art. 6 eröffnet Kapitel III, das Herzstück der KI-Verordnung. Die Norm verteilt KI-Systeme nicht selbst auf Risikoklassen im Sinne einer Skala, sondern definiert allein die Schwelle zu „Hochrisiko". Was darunter liegt, fällt entweder unter die Transparenzpflichten des Art. 50 oder bleibt unreguliert; was darüber liegt — die verbotenen Praktiken des Art. 5 — wird gar nicht erst nach Art. 6 beurteilt.
Entscheidend ist die Zweispurigkeit. Der erste Weg (Abs. 1) knüpft an die bestehende Produktsicherheitsarchitektur der Union an: KI als Sicherheitsbauteil regulierter Produkte. Der zweite Weg (Abs. 2) ist eigenständig und listenbasiert — er verweist auf Anhang III mit seinen acht Anwendungsbereichen von Biometrie über Beschäftigung bis Justiz. Beide Wege sind alternativ; es genügt, dass einer greift.
Erwägungsgründe
Die Auslegung von Art. 6 wird maßgeblich durch die Erwägungsgründe 46 bis 53 geprägt. Sie begründen den risikobasierten Ansatz und stellen klar, dass die Hochrisiko-Einstufung nicht auf den abstrakten Systemtyp, sondern auf die Zweckbestimmung und die konkrete Funktion abstellt. Tragend ist der Gedanke, dass ein KI-System nur dann das volle Pflichtenprogramm auslösen soll, wenn es ein „erhebliches Risiko" für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte begründet. Genau dieser Maßstab kehrt im Wortlaut von Abs. 3 wieder und ist deshalb keine bloße Billigkeitsklausel, sondern Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips, das der gesamten Verordnung zugrunde liegt.
Auslegung
Weg 1 — Anhang I (Abs. 1). Beide Bedingungen müssen kumulativ vorliegen. Das KI-System muss erstens in den Anwendungsbereich einer Anhang-I-Harmonisierungsvorschrift fallen — entweder als Sicherheitsbauteil oder als eigenständiges Produkt. Es muss zweitens nach eben dieser Vorschrift einer Drittkonformitätsbewertung unterliegen. Eine reine Selbstzertifizierung nach der sektoralen Vorschrift reicht nicht aus, um Hochrisiko auszulösen. Der Begriff „Sicherheitsbauteil" ist in Art. 3 legaldefiniert; seine Reichweite entscheidet im Einzelfall, ob etwa eine Steuerungssoftware erfasst ist.
Weg 2 — Anhang III (Abs. 2). Hier genügt die Subsumtion unter einen der gelisteten Anwendungsfälle. Die Liste ist abschließend, aber durch die Kommission über Art. 7 änderbar. Die praktische Schwierigkeit liegt in der präzisen Lektüre der Anhang-III-Kategorien: Sie sind funktional formuliert, nicht branchenbezogen. Ein KI-System für die Personalauswahl ist nicht „immer" Hochrisiko, sondern nur, wenn es die in Anhang III Nr. 4 beschriebene Funktion tatsächlich erfüllt.
Filterregel — Abs. 3. Der Kern der Streitfragen. Abweichend von Abs. 2 entfällt die Hochrisiko-Einstufung, wenn das System kein erhebliches Risiko begründet — insbesondere weil es das Ergebnis der Entscheidungsfindung nicht wesentlich beeinflusst. Die Verordnung nennt vier alternative Bedingungen, unter denen dies anzunehmen ist: das System verrichtet (a) eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe; (b) verbessert das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit; (c) erkennt Entscheidungsmuster oder Abweichungen, ohne die menschliche Bewertung ohne angemessene Überprüfung zu ersetzen oder zu beeinflussen; oder (d) verrichtet eine vorbereitende Aufgabe. Die zentrale Gegenausnahme: Führt das System ein Profiling natürlicher Personen durch, bleibt es stets Hochrisiko — unabhängig davon, ob eine der vier Bedingungen vorliegt.
Strittig ist vor allem, wie weit die Bedingung (b) trägt. „Verbesserung eines abgeschlossenen menschlichen Ergebnisses" lädt zu Umgehungsgestaltungen ein; die Grenze zur eigenständigen Entscheidungsbeeinflussung ist im Einzelfall unscharf und wird erst durch Verwaltungspraxis und Leitlinien Kontur gewinnen.
Dokumentationspflicht — Abs. 4. Wer sich auf die Filterregel beruft, trägt die Last. Ein Provider, der ein Anhang-III-System als nicht hochriskant einstuft, muss diese Beurteilung dokumentieren, bevor das System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Die Registrierungspflicht bleibt bestehen. Die Filterregel ist damit kein stiller Opt-out, sondern eine begründungspflichtige, nachprüfbare Entscheidung.
Praxis-Konsequenzen
Für Provider beginnt jede Compliance-Strategie mit der sauberen Subsumtion unter Art. 6 — und mit deren Beweisbarkeit. Eine Selbsteinstufung als „nicht hochriskant" nach Abs. 3 ist nur so belastbar wie ihre Dokumentation. Fehlt diese oder ist sie nicht tragfähig, fällt das System auf die Hochrisiko-Pflichten der Art. 8–15 zurück, und die Falsch-Einstufung kann nach Art. 99 sanktioniert werden. Für Deployer gilt umgekehrt: Sie müssen prüfen, ob die vom Provider gewählte Einstufung zu ihrer konkreten Verwendung passt — eine zweckwidrige Nutzung kann die Einstufung verschieben. Die Einstufung nach Art. 6 ist evidenzpflichtig; sie sollte als nachvollziehbarer, versionierter Nachweis geführt werden, nicht als einmaliges Vermerk-Dokument. Maßgeblicher Stichtag für die Anwendbarkeit des Hochrisiko-Regimes bleibt der Forcing Event am 02.12.2027 nach den Übergangsregeln des Art. 113.
Verweise
- Überblick zum gesamten EU AI Act: Leitfaden auf eu-ai-verordnung.de.
- Konkrete Anhang-III-Anwendungsfälle im Detail: Use-Case-Bibliothek auf hochrisiko-ki.com.
- Templates zur Operationalisierung der Einstufungs-Dokumentation: Compliance-Toolkit auf ki-hochrisiko.de.
- Sanktionsrahmen bei Falsch-Einstufung (Art. 99): Enforcement-Übersicht auf ki-bussgeld.de.
Eine systematische Operationalisierung der KI-Verordnung als Trust-Infrastructure: aegira.ai.